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Terms of sale – German

Dairygold Deutschland Handelsgesellschaft mbH (Germany)

 

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2

Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit dem selben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AVB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.3

Die AVB gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden.

Das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung oder der Verkauf und/oder die Lieferung von Ware unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen. Sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir diesen Änderungen schriftlich zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4

Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 2

Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen von uns, dürfen unsererseits berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei hier auch E-Mail und/oder Telefax genügt.

1.6

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich

2.2

Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

2.3

Die Annahme unsererseits kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2.4

Wir behalten uns das Recht vor, die Ausführung des Auftrages oder eines Teils des Selben an einen Subunternehmer zu vergeben. 3

3. Kaufpreis

3.1

Soweit nichts anderes im Angebot oder der Verkaufspreisliste angegeben oder soweit nichts anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Preise auf Basis „ex works“ (Incoterm 2010).

3.2

Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager; dies kann im Einzelfall auch am Sitz eines unserer Subunternehmer sein. Der Käufer trägt auch die Kosten einer gegebenenfalls von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

3.3

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

4. Zahlungsbedingungen

4.1

Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Dem Käufer stehen Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

4.2

Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

4.3

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung 4

eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

5. Lieferfrist und Lieferverzug

5.1

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.

5.2

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistungen), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfristen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.

Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

5.3

Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, etwaige vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sollte ein solches Lieferhemmnis länger als 4 Wochen dauern, sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.

5.4

Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 5

Falls der Käufer eine Schadenspauschale beansprucht, ist diese Regelung abschließend.

6. Lieferung, Gefahrübergang

6.1

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Als Lager und Erfüllungsort gilt auch der Sitz unserer Subunternehmer/Zulieferer. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Wir sind berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen, falls nichts anderes vereinbart wurde. Wir haften nicht für die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart.

6.2

Das Risiko der zufälligen Beschädigung und des zufälligen Verlustes der Ware geht auf den Käufer wie folgt über:

– spätestens mit der Übergabe an den Käufer

– beim Versendungskauf mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt.

– soweit die Ware an unseren Geschäftsräumen ausgeliefert wird (ex works, Incoterm 2010) in dem Zeitpunkt, in dem wir den Käufer darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereit steht

– soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend

– der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug mit der Annahme ist

6.3

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

6.4

Befindet sich der Käufer am Fälligkeitstag in Annahmeverzug, können wir statt Schadenersatz bezüglich der Mehraufwendungen (6.3) auch die Einlagerung der Ware auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Haben wir uns für die Einlagerung der Ware 6

entschieden, muss der Käufer, wenn er sich am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, dennoch den Kaufpreis zahlen.

6.5

Wir sind auch zu angemessenen Teillieferungen der Ware berechtigt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies vorher ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertererlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

7.2

Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

7.3

Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gilt Folgendes:

7.3.1

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse. Durch die Verarbeitung erwirkt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne des § 59 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum mit der Verarbeitung auf uns über geht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt. 7

7.3.2

Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet und untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischtem Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der übrigen Ware.

7.3.3

Waren, an denen wir gemäß der vorstehenden Absätze Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gemäß vorstehendem Absatz 7.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

7.3.4

Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderung aus einem Weiterverkauf an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

7.3.5

Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und auch kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Wird die Einziehungsermächtigung von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.3.6

Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei gesichert sind, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheit nach unserer Wahl freigeben.

8. Rechte bei Mängeln/ Gewährleistung

8.1

Die Gewährleistungen des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 8

Insbesondere hat der Käufer vor Verarbeitung der Ware diese auf Übereinstimmung mit dem Lebensmittelgesetz zu testen.

Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Unsere Mangelhaftung richtet sich danach, welche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware getroffen wurde. Maßgebend sind hier die Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen, insbesondere auf unserer Homepage sowie die Beschreibungen des Herstellers, etwa im Rahmen von Analyse-Zertifikaten (CoA) bezogen auf einzelne Chargen eines Produktes.

Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

Ferner ist der Käufer verpflichtet, die gesamte an ihn gelieferte Ware vor einer Verarbeitung oder ein In-den-Verkehr-bringen im Rahmen von chemischen, mikrobiologischen und sensorischen Analysen zu testen, insbesondere auf eventuell mögliche Verkeimung. Für Schäden, die entstehen, da der Kunde Tests vor einer Verarbeitung oder einem In-den-Verkehr-bringen unterlassen hat und ihm dadurch eine Verkeimung nicht aufgefallen ist, haften wir nicht.

Bei den Probennahmen und Untersuchungen sind insbesondere die Verfahren entsprechend der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren (ASU) gem. § 64 LFGB, wie es das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für Lebensmittel veröffentlicht, zu beachten. Bei der mikrobiologischen Untersuchung sind die Richtwerte der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie maßgebend, während bei der chemischen Analyse insbesondere die Käseverordnung zu beachten ist.

Im Übrigen gilt ergänzend die Regelung in § 10.

8.2.1

Enthält eine Ware ein Mindesthaltbarkeitsdatum (best before date), so ist eine Verarbeitung oder ein In-den-Verkehr-bringen der Ware 10 Tage vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr gestattet. Wir haften nicht für Schäden, die bei Missachtung dieser Vorgaben entstehen.

8.2.2

Enthält eine Ware kein Mindesthaltbarkeitsdatum, ist die Haltbarkeitsdauer auf 30 Tage nach Lieferdatum beschränkt. Wiederum haften wir nicht für Schäden, die bei Missachtung dieser Vorgaben entstehen. 9

8.3

Bei zu vertretenden Mängeln können wir wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Schlägt auch eine erneute Nachbesserung fehl oder wird sie von uns entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung) des gezahlten Preises verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.4

Der Käufer hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die geschuldete Nacherfüllung zu geben, insbesondere muss er uns die Ware zu Prüfzwecken übergeben.

Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transportkosten, Materialkosten, Arbeitskosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, hat der Käufer die entstandenen Kosten zu ersetzen.

8.5

Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen hat der Käufer nur nach Maßgabe von Ziff. 9. Im Übrigen sind diese ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1

Wir haften für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2

Im Übrigen ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie vertragstypisch, vorhersehbare Schäden begrenzt. Die weitere Haftung ist ausgeschlossen. 10

9.3

Wir haften ferner nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Käufer unsere Ware nach Ablauf des Verfalldatums verarbeitet oder sonst in den Verkehr bringt. Die weitergehende Regelung der Ziff. 8.2. bleibt hiervon unberührt.

9.4

Unsere Gesamthaftung wird – mit Ausnahme von Vorsatz – auf die Zahlungen des Käufers gegenüber uns innerhalb der letzten 12 Monate begrenzt. Wir haften nur für direkte Schäden, eine Haftung für mittelbare Schäden, wie etwa entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen.

9.5

Im Falle der direkten Inanspruchnahme unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen durch den Käufer, gelten diese Haftungsbegrenzung ebenfalls zu Gunsten unserer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

10. Prüfung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit

In Erfüllung der den Vertragsparteien obliegenden lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten hat der Käufer jede Lieferung innerhalb von 24 Stunden ab Abnahme, spätestens jedoch vor der Weiterverarbeitung auf erkennbare Mängel zu prüfen. Liegt an einem Einzelartikel aus einer Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder verhindert, ist der Käufer verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei den festgestellten Mangel um einen Einzelfall handelt, oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler, der nicht beim Käufer entstanden ist, vorliegt, der die gesamten Warenpartie umfasst. Der Käufer ist ferner verpflichtet, die gelieferte Ware daraufhin zu prüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware eine Abweichung besteht. Entdeckt der Käufer bei der Lieferung eine Abweichung von der Deklaration oder einen Mangel, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist er verpflichtet, uns hiervon unverzüglich von der Mangelhaftigkeit einer ganzen Warenpartie innerhalb von 12 Stunden zu informieren. Wir sind berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen, gegenüber dem Käufer zurückzuweisen.

11. Probeziehungen

Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institute, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von uns gelieferten Waren Proben zu ziehen, hat der Käufer darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurück lässt und eine schriftliche Bestätigung, dass über die Probenentnahme ausstellt. Der Käufer ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu verwahren und uns unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und uns eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln. Schäden, die uns 11

durch die Nichtinformation über eine Probeziehung oder die unsachgemäße Lagerung der Gegenprobe entstehen, trägt der Käufer.

12. Verjährung

12.1

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmangel ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

12.2

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einen Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden). Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziff. 9, die also nicht auf Mängel beruhen und für die wir nach den vorliegenden AVBs haften, ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. weitere Bestimmungen

13.1

Wir sind berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderungen und Verbesserungen weder in Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.

13.2

Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit der erstmaligen Einbeziehung aufgrund eines neuen Vertrages unwirksam werden.

13.3

Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Wir sind zur Abtretung unserer Forderung gegenüber dem Kunden berechtigt. 12

13.4

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Jede Änderung einer Vereinbarung bedarf der Schriftform, ebenso wie der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

13.5

Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

14. Rechtswahl, Gerichtsstand

14.1

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Verhältnis ist Mainz. Für Klagen des Käufers gegen uns ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen.

14.2

Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des sog. internationalen Privatrechts gem. nationalem und EU-Recht, sowie des Wiener UN-Kaufrechts (CISG).